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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 786

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 657/07, Beschluss v. 01.07.2008, HRRS 2008 Nr. 786


BGH 4 StR 657/07 - Beschluss vom 1. Juli 2008 (LG Zwickau)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 25. Juli 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat zur Rüge der Verletzung des § 257 StPO: Im Sitzungsprotokoll (S. 19) ist ausdrücklich vermerkt, dass § 257 StPO beachtet wurde (s. auch RB RA Prof. Dr. M. S. 40). Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG); er hat jedoch die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 786

Bearbeiter: Karsten Gaede