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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 533

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 587/07, Beschluss v. 22.04.2008, HRRS 2008 Nr. 533


BGH 4 StR 587/07 - Beschluss vom 22. April 2008 (LG Hagen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 1. Juni 2007 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Tagessatzhöhe für die gegen den Angeklagten verhängte Einzelgeldstrafe von 60 Tagessätzen auf einen Euro festgesetzt wird (vgl. BGHSt 30, 93, 96 f.) Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 533

Bearbeiter: Karsten Gaede