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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 874

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 330/07, Beschluss v. 28.08.2007, HRRS 2007 Nr. 874


BGH 4 StR 330/07 - Beschluss vom 28. August 2007 (LG Paderborn)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 27. April 2007 aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 17. Juli 2007 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 24 Fällen schuldig ist. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 17. August 2007 hat dem Senat vorgelegen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 874

Bearbeiter: Karsten Gaede