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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 869

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 308/07, Beschluss v. 15.08.2007, HRRS 2007 Nr. 869


BGH 4 StR 308/07 - Beschluss vom 15. August 2007 (LG Frankenthal)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 23. März 2007 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 20. Juli 2007 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass er der Untreue in 47 Fällen, davon in 45 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, schuldig ist und die im Fall II. 23 der Urteilsgründe erkannte Einzelstrafe wegfällt. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 869

Bearbeiter: Karsten Gaede