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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 863

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 274/07, Beschluss v. 13.09.2007, HRRS 2007 Nr. 863


BGH 4 StR 274/07 - Beschluss vom 13. September 2007 (LG Essen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 31. Januar 2007 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere dem massiven gewalttätigen Vorgehen gegen das Tatopfer, dass die Angeklagten von dem (beendeten) Erpressungsversuch nicht gemäß § 24 Abs. 2 StGB zurückgetreten sind.

Der Angeklagte M. hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten T. die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG); er hat jedoch die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 863

Bearbeiter: Karsten Gaede