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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 538

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 198/07, Beschluss v. 22.05.2007, HRRS 2007 Nr. 538


BGH 4 StR 198/07 - Beschluss vom 22. Mai 2007 (LG Bochum)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 27. September 2006 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall II 3 a der Urteilsgründe der sexuellen Nötigung schuldig ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 538

Bearbeiter: Karsten Gaede