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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 441

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 135/07, Beschluss v. 17.04.2007, HRRS 2007 Nr. 441


BGH 4 StR 135/07 - Beschluss vom 17. April 2007 (LG Essen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 8. November 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Für die beantragte "Verfahrensbeschränkung" ist das Landgericht zuständig (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2001 - 2 StR 7/01).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 441

Bearbeiter: Karsten Gaede