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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 440

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 133/07, Beschluss v. 19.04.2007, HRRS 2007 Nr. 440


BGH 4 StR 133/07 - Beschluss vom 19. April 2007 (LG Bochum)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil der großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 19. Dezember 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Eine Änderung der als Beistandsbestellung gemäß § 397 a Abs. 1 StPO auszulegenden Beiordnung der Rechtsanwältin Gerold durch das Landgericht ist nicht veranlasst.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 440

Bearbeiter: Karsten Gaede