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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 437

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 10/07, Beschluss v. 20.03.2007, HRRS 2007 Nr. 437


BGH 4 StR 10/07 - Beschluss vom 20. März 2007 (LG Münster)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 11. September 2006 wird als unbegründet verworfen. Es entfällt jedoch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 16. Januar 2007 die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der verhängten Strafe vor der Maßregel. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 437

Bearbeiter: Karsten Gaede