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HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 872

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 98/06, Beschluss v. 18.07.2006, HRRS 2006 Nr. 872


BGH 4 StR 98/06 - Beschluss vom 18. Juli 2006 (LG Dortmund)

Milderes Recht (lex mitior; konkreter Einzelfallvergleich).

§ 2 Abs. 3 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 2. November 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat: Zwar hat das Landgericht nicht ausdrücklich geprüft, ob das neue Recht (§ 232 StGB) im Verhältnis zu § 180 b Abs. 2 StGB a.F. das im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB mildeste Gesetz ist. Darin liegt aber kein durchgreifender Rechtsfehler: § 232 StGB kann milderes Recht im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB sein, wenn im konkreten Einzelfall die Voraussetzungen eines minder schweren Falles (§ 232 Abs. 5 StGB) gegeben sind (BGH NStZ 2005, 445; NStZ-RR 2005, 234, 235; BGH, Beschluss vom 7. März 2006 - 2 StR 555/05). Im Hinblick auf das Tatbild und die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts (UA 30 f.) lag die Annahme eines minder schweren Falles jedoch fern.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 872

Bearbeiter: Karsten Gaede