hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 322

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 6/06, Beschluss v. 14.02.2006, HRRS 2006 Nr. 322


BGH 4 StR 6/06 - Beschluss vom 14. Februar 2006 (LG Dortmund)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 20. September 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat: Im Fall II. 15 der Urteilsgründe liegt ein von Amts wegen zu berücksichtigendes Verfahrenshindernis auf Grund der Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des Falles 15 der Anklage (PB Bl. 13) nicht vor. Bei den den Fällen 14 und 15 der Anklageschrift zu Grunde liegenden Vorwürfen liegt eine Tat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im Sinne einer Bewertungseinheit vor, da sich beide Sachverhalte auf dieselbe Betäubungsmittelmenge beziehen. Soweit das Landgericht in der Hauptverhandlung den Fall 15 der Anklage eingestellt hat, hat es deshalb nicht nach § 154 Abs. 2 StPO von der Verfolgung dieser Tat (insgesamt) abgesehen, sondern es hat insoweit offensichtlich nur eine Beschränkung der Strafverfolgung nach § 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf den vom Fall 14 der Anklageschrift erfassten Teilakt der Bewertungseinheit (vgl. Schoreit in KK 5. Aufl. § 154 a Rdn. 5) vorgenommen. Fall 14 der Anklageschrift ist, worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist, identisch mit Fall II. 15 der Urteilsgründe.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 322

Bearbeiter: Karsten Gaede