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HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 339

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 577/05, Beschluss v. 14.03.2006, HRRS 2006 Nr. 339


BGH 4 StR 577/05 - Beschluss vom 14. März 2006 (LG Halle)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 28. Juli 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat: Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich noch hinreichend, dass die Taten von Anfang Januar 2004 bis zum 17. April 2004 begangen wurden (vgl. UA 2, 4 [Zeugin T. ]; UA 6 [Hauptverhandlung vor dem AG Halle-Saalkreis stand an]). Durch die Annahme von Bewertungseinheiten ist der Angeklagte nicht beschwert.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 339

Bearbeiter: Karsten Gaede