HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 685
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 271/05, Beschluss v. 26.07.2005, HRRS 2005 Nr. 685
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 15. März 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Ausspruch über die Maßregel gemäß §§ 69, 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB geändert und wie folgt neu gefaßt: "Dem Angeklagten darf für die Dauer von fünf Jahren keine Fahrerlaubnis erteilt werden". Hat der Täter - wie hier - keine (in- oder ausländische) Fahrerlaubnis und liegen die Voraussetzungen des § 69 StGB vor, so wird gemäß § 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB nur die Sperre angeordnet (vgl. BGHSt 44, 194, 196).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 685
Bearbeiter: Karsten Gaede