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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 684

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 263/05, Beschluss v. 04.08.2005, HRRS 2005 Nr. 684


BGH 4 StR 263/05 - Beschluss vom 4. August 2005 (LG Münster)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 11. Januar 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Auch ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB) liegt nicht vor, da ein Vertrauensbruch gegenüber der Tochter im Rahmen des § 176/176 a StGB berücksichtigt werden kann.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 684

Bearbeiter: Karsten Gaede