HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 684
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 263/05, Beschluss v. 04.08.2005, HRRS 2005 Nr. 684
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 11. Januar 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Auch ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB) liegt nicht vor, da ein Vertrauensbruch gegenüber der Tochter im Rahmen des § 176/176 a StGB berücksichtigt werden kann.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 684
Bearbeiter: Karsten Gaede