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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 611

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 190/05, Beschluss v. 06.07.2005, HRRS 2005 Nr. 611


BGH 4 StR 190/05 - Beschluss vom 6. Juli 2005 (LG Essen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 22. Dezember 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Anhaltspunkte für die vom Angeklagten nunmehr behauptete Verhandlungsunfähigkeit infolge angeblicher Schlafstörungen liegen schon angesichts der Befunde der während der Hauptverhandlung am 29. November 2004 erfolgten körperlichen Untersuchung des Angeklagten durch den Sachverständigen nicht vor.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 611

Bearbeiter: Karsten Gaede