HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 679
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 160/05, Beschluss v. 06.07.2005, HRRS 2005 Nr. 679
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 3. November 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Tenor des Urteils dahingehend ergänzt, dass der Angeklagte im übrigen freigesprochen wird und die Landeskasse insoweit die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 679
Bearbeiter: Karsten Gaede