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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 518

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 91/04, Beschluss v. 20.04.2004, HRRS 2004 Nr. 518


BGH 4 StR 91/04 - Beschluss vom 20. April 2004 (LG Münster)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 16. Oktober 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, daß das Landgericht die Feststellung im ersten in dieser Sache ergangenen Urteil, der Angeklagte habe nach der Tat die Tatwaffe "versteckt", zu Recht wegen ihrer Doppelrelevanz als bindend behandelt hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 518

Bearbeiter: Karsten Gaede