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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 517

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 90/04, Beschluss v. 11.05.2004, HRRS 2004 Nr. 517


BGH 4 StR 90/04 - Beschluss vom 11. Mai 2004 (LG Detmold)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 10. September 2003 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 1. April 2004 die Anordnung der Führungsaufsicht aufgehoben wird; der Maßregelausspruch entfällt. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 517

Bearbeiter: Karsten Gaede