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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 515

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 61/04, Beschluss v. 20.04.2004, HRRS 2004 Nr. 515


BGH 4 StR 61/04 - Beschluss vom 20. April 2004 (LG Kaiserslautern)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 3. November 2003 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Angeklagte F. der versuchten besonders schweren sexuellen Nötigung (§ 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 1 StGB) und der Angeklagte E. der versuchten besonders schweren Vergewaltigung, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, schuldig sind (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 (i.d.F. 6. StrRG) Mittäter 1; StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4). Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 515

Bearbeiter: Karsten Gaede