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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 385

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 582/04, Beschluss v. 22.02.2005, HRRS 2005 Nr. 385


BGH 4 StR 582/04 - Beschluss vom 22. Februar 2005 (LG Bochum)

Aufrechterhaltung der Gesamtstrafe nach Wegfall von Einzelstrafen; Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO; § 154 StPO

Entscheidungstenor

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 2. (6) der Urteilsgründe (Fälle 21 bis 25 der Anklageschrift vom 1. September 2003) verurteilt worden ist. Insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 29. Juni 2004 im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen Mißbrauchs von akademischen Graden in fünf Fällen entfällt.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

4. Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in fünf Fällen, Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 13 Fällen und wegen Mißbrauchs von akademischen Graden in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ein Berufsverbot für die Dauer von drei Jahren angeordnet. Nach der aus der Beschlußformel ersichtlichen Teileinstellung ist die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte in fünf Fällen wegen Mißbrauchs von akademischen Graden verurteilt worden ist. Die aufgrund der Teileinstellung erfolgte Änderung des Schuldspruchs hat zwar den Wegfall der insoweit verhängten Einzelstrafen von jeweils 20 Tagessätzen zu je 10 Euro Geldstrafe zur Folge. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe bleibt hiervon jedoch unberührt. Der Senat schließt im Hinblick auf die bestehen bleibende Einsatzstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe sowie die Anzahl und Höhe der weiteren verbleibenden Einzelstrafen aus, daß die Strafkammer, hätte sie die nunmehr weggefallenen Einzelstrafen bei Bildung der Gesamtstrafe außer Betracht gelassen, auf eine noch niedrigere als die verhängte Gesamtstrafe erkannt hätte.

HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 385

Bearbeiter: Karsten Gaede