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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 283

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 570/04, Beschluss v. 10.03.2005, HRRS 2005 Nr. 283


BGH 4 StR 570/04 - Beschluss vom 10. März 2005 (LG Rostock)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 15. Juli 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Die Urteilsformel wird jedoch dahin ergänzt, daß die in Polen erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1 : 1 auf die erkannte Strafe angerechnet wird (vgl. BGH, Beschluß vom 20. März 1996 - 5 StR 416/95).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 283

Bearbeiter: Karsten Gaede