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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 435

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 57/04, Beschluss v. 06.04.2004, HRRS 2004 Nr. 435


BGH 4 StR 57/04 - Beschluss vom 6. April 2004 (LG Dortmund)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 27. Oktober 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Schuldspruch wegen eines offensichtlichen Fassungsversehens (UA 9) dahin berichtigt, daß der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 36 Fällen, davon in fünf Fällen in nicht geringer Menge, und des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 435

Bearbeiter: Karsten Gaede