HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 194
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 547/04, Beschluss v. 09.02.2005, HRRS 2005 Nr. 194
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 16. August 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 8. Dezember 2004 entfällt jedoch die Einziehung der beiden Handys "Nokia".
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 194
Bearbeiter: Karsten Gaede