HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 182
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 483/04, Beschluss v. 01.02.2005, HRRS 2005 Nr. 182
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Landau (Pfalz) vom 31. März 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Antrag des Beschuldigten auf Entpflichtung von Frau Rechtsanwältin Kuhnt wird zurückgewiesen, da hierfür keine hinreichenden Gründe dargetan sind, zumal die Verteidigerin die Sachrüge mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2004 begründet hat.
HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 182
Bearbeiter: Karsten Gaede