hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 276

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 418/04, Beschluss v. 08.03.2005, HRRS 2005 Nr. 276


BGH 4 StR 418/04 - Beschluss vom 8. März 2005 (LG Essen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 6. April 2004 wird, soweit er verurteilt worden ist, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

2. Jedoch wird der Tenor dahingehend ergänzt, daß der Angeklagte im Fall 5 der Anklage vom 31. Oktober 2002 freigesprochen wird; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

Das Landgericht hat insoweit festgestellt, daß der Angeklagte nicht an der Lieferung der am 3. Mai 2000 sichergestellten sieben Kilogramm Kokain beteiligt war und kein Zusammenhang mit der am gleichen Tag erfolgten Entgegennahme von 80 Millionen it. Lire für den Erwerb der 4,5 Kilogramm Kokain am 13. Mai 2000 bestand (UA 8, 35).

3. Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 276

Bearbeiter: Karsten Gaede