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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 906

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 296/04, Beschluss v. 14.10.2004, HRRS 2004 Nr. 906


BGH 4 StR 296/04 - Beschluss vom 14. Oktober 2004 (LG Dortmund)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24. März 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Strafausspruch dahin ergänzt, daß die in dieser Sache in den Niederlanden erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Januar 2000 - 4 StR 561/99).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 906

Bearbeiter: Karsten Gaede