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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 841

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 284/04, Beschluss v. 19.08.2004, HRRS 2004 Nr. 841


BGH 4 StR 284/04 - Beschluss vom 19. August 2004 (LG Bielefeld)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 4. März 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend bemerkt der Senat: Auch die Entziehung der Fahrerlaubnis des Angeklagten hält im Hinblick auf die festgestellte Fahrweise unter dem Einfluß von Alkohol und Kokain rechtlicher Überprüfung stand.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 841

Bearbeiter: Karsten Gaede