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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 674

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 235/04, Beschluss v. 24.06.2004, HRRS 2004 Nr. 674


BGH 4 StR 235/04 - Beschluss vom 24. Juni 2004 (LG Saarbrücken)

Unbegründeter Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts.

§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO

Entscheidungstenor

Der Antrag des Untergebrachten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen.

Gründe

Das Landgericht Saarbrücken hat durch Urteil vom 9. Dezember 2003 die Unterbringung des Antragstellers in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil hat der Untergebrachte mit Schreiben vom 5. Februar 2004, das am 9. Februar 2004 beim Landgericht eingegangen ist, Revision eingelegt. Das Landgericht hat das Rechtsmittel durch Beschluß vom 12. März 2004 wegen Versäumung der Revisionseinlegungsfrist gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Untergebrachte mit Schreiben vom 23. März 2004, das als Antrag im Sinne des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO anzusehen ist.

Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Das Landgericht hat die Revision zu Recht als unzulässig, weil verspätet eingelegt, verworfen. Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen besteht keine Veranlassung, da Gründe für die Fristversäumnis weder vorgetragen noch ersichtlich sind.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 674

Bearbeiter: Karsten Gaede