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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 222

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 16/04, Beschluss v. 12.02.2004, HRRS 2004 Nr. 222


BGH 4 StR 16/04 - Beschluss vom 12. Februar 2004 (LG Detmold)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 30. September 2003 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die angeordnete Führungsaufsicht entfällt.

Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts verwiesen.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 222

Bearbeiter: Karsten Gaede