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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 521

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 117/04, Beschluss v. 22.04.2004, HRRS 2004 Nr. 521


BGH 4 StR 117/04 - Beschluss vom 22. April 2004 (LG Siegen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 26. November 2003 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Angeklagte aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 30. März 2004 nicht wegen 93, sondern wegen 92 Fällen des Betruges verurteilt ist.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 521

Bearbeiter: Karsten Gaede