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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 520

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 116/04, Beschluss v. 20.04.2004, HRRS 2004 Nr. 520


BGH 4 StR 116/04 - Beschluss vom 20. April 2004 (LG Bochum)

Wirksamer Rechtmittelverzicht.

§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO

Entscheidungstenor

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluß des Landgerichts Bochum vom 12. November 2003, durch den seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 24. Oktober 2003 verworfen wurde, wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Nach Verkündung des Urteils erklärten der Angeklagte, seine Verteidigerin und die Vertreterin der Staatsanwaltschaft Rechtsmittelverzicht.

Der Rechtsmittelverzicht des Angeklagten und der Verteidigerin wurden vorgelesen und genehmigt. Mit beim Landgericht am 3. November 2003 eingegangenem Schreiben vom 30. Oktober 2003 legte der Angeklagte gegen das Urteil Revision ein. Das Landgericht verwarf die Revision durch Beschluß vom 12. November 2003 wegen verspäteter Einlegung des Rechtsmittels. Der Beschluß wurde dem Angeklagten am 17. November 2003 zugestellt.

Mit undatiertem Schreiben, eingegangen beim Landgericht am 5. Dezember 2003, bat der Angeklagte, "die Revision zu machen"; er wolle so schnell wie möglich in seine Heimat abgeschoben werden, weil seine Eltern dringend auf seine Hilfe angewiesen seien. Das Schreiben ist als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO zu behandeln.

Der Antrag ist entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts als unzulässig zu verwerfen, weil er nicht innerhalb der Wochenfrist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO bei Gericht eingegangen ist. Davon abgesehen wäre die Revision des Angeklagten als unzulässig zu verwerfen gewesen. Denn der Angeklagte hat auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Verzicht ist auch wirksam. Gründe für seine Unwirksamkeit sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. An die Verzichtserklärung bleibt der Angeklagte gebunden; sie kann - nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Meyer-Goßner StPO 47. Aufl. § 302 Rdn. 21 m.w.N.) - weder angefochten noch zurückgenommen oder widerrufen werden.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 520

Bearbeiter: Karsten Gaede