Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 7/03, Beschluss v. 11.03.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 12. September 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Aufklärungsrüge ist schon nicht zulässig erhoben, denn die Revision teilt nicht mit, daß der Polizeibeamte, der die Lichtbildvorlage vorgenommen hatte, in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen worden ist. Unter diesen Umständen mußte es sich der Strafkammer nicht aufdrängen, die der Geschädigten gezeigten 834 Lichtbilder in Augenschein zu nehmen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Bearbeiter: Karsten Gaede