Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 57/03, Beschluss v. 13.03.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 11. Oktober 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, daß der Angeklagte der tateinheitlich begangenen versuchten schweren räuberischen Erpressung schuldig ist (vgl. UA 18).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Bearbeiter: Karsten Gaede