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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 39/03, Beschluss v. 18.03.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 4 StR 39/03 - Beschluss vom 18. März 2003 (LG Dortmund)

Verfahrenseinstellung bei möglicher Verfolgungsverjährung.

§ 154 Abs. 2 StPO; § 78 StGB

Entscheidungstenor

1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Freiheitsberaubung verurteilt worden ist; insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 18. Juli 2002 dahin geändert, daß er wegen Vergewaltigung unter Auflösung der durch Urteil des Amtsgerichts Hamm vom 24. September 2001 (104 Js 245/01 StA Dortmund) gebildeten Gesamtstrafe und Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamm vom 17. Januar 2001 (104 Js 39/00 StA Dortmund) und der Einzelfreiheitsstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamm vom 24. September 2001 (104 Js 245/01 StA Dortmund) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren, sowie wegen Vergewaltigung in einem weiteren Fall zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt wird.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

4. Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Freiheitsberaubung und Vergewaltigung (Fälle III. 1. und 2. der Urteilsgründe) unter Einbeziehung von Freiheitsstrafen aus zwei Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie wegen Vergewaltigung in einem weiteren Fall (Fall III. 3. der Urteilsgründe) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision.

Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte wegen Freiheitsberaubung verurteilt worden ist, weil auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden kann, daß bezüglich dieser Tat (Tatzeit: "an einem nicht mehr feststellbaren Tag im Jahr 1997", UA 12) Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Die aufgrund der Teileinstellung erfolgte Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der wegen Freiheitsberaubung verhängten Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten, die der Senat von der insoweit erkannten (ersten) Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten in voller Höhe in Abzug bringt. Demgemäß ändert der Senat den Ausspruch über diese Gesamtstrafe in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO dahin, daß der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wird.

Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Bearbeiter: Karsten Gaede