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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 133/03, Beschluss v. 13.05.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 4 StR 133/03 - Beschluss vom 13. Mai 2003 (LG Hagen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 31. Oktober 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch in den Fällen II 5 und 6 der Urteilsgründe, soweit der Angeklagte jeweils wegen tateinheitlich begangenen "Verbreitens pornographischer Schriften" verurteilt worden ist, dahin berichtigt, daß er jeweils des tateinheitlich begangenen "Sichverschaffens kinderpornographischer Schriften" schuldig ist (vgl. BGHSt 43, 366, 367).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Bearbeiter: Karsten Gaede