Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 133/03, Beschluss v. 13.05.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 31. Oktober 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch in den Fällen II 5 und 6 der Urteilsgründe, soweit der Angeklagte jeweils wegen tateinheitlich begangenen "Verbreitens pornographischer Schriften" verurteilt worden ist, dahin berichtigt, daß er jeweils des tateinheitlich begangenen "Sichverschaffens kinderpornographischer Schriften" schuldig ist (vgl. BGHSt 43, 366, 367).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Bearbeiter: Karsten Gaede