Bearbeiter: Stephan Schlegel
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 8/02, Beschluss v. 28.02.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 27. August 2001 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Anordnung des Wertersatzverfalls entfällt (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB; vgl. BGH, Beschluß vom 9. Oktober 2001 - 4 StR 411/01 = wistra 2002, 57).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Bearbeiter: Stephan Schlegel