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Bearbeiter: Stephan Schlegel

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 8/02, Beschluss v. 28.02.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 4 StR 8/02 - Beschluss vom 28. Februar 2002

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 27. August 2001 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Anordnung des Wertersatzverfalls entfällt (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB; vgl. BGH, Beschluß vom 9. Oktober 2001 - 4 StR 411/01 = wistra 2002, 57).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Bearbeiter: Stephan Schlegel