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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 515/02, Beschluss v. 25.02.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 4 StR 515/02 - Beschluss vom 25. Februar 2003 (LG Münster)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 16. August 2002 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Maßregelausspruch entfällt.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat im Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 16. Dezember 2002 zutreffend ausgeführt hat, ergeben die Feststellungen den nach § 69 StGB erforderlichen - verkehrsspezifischen - Zusammenhang zwischen den abgeurteilten Straftaten und dem Führen des Kraftfahrzeuges nicht (vgl. hierzu auch BGH, Beschluß vom 5. November 2002 - 4 StR 406/02).

Da solche Feststellungen auch in einer neuen Hauptverhandlung nicht zu erwarten sind, hat der Maßregelausspruch zu entfallen. Der in der Hauptverhandlung vom 16. August 2002 vom Landgericht Münster ergangene Beschluß, mit dem dem Angeklagten die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden ist, ist damit gegenstandslos (vgl. BVerfG NJW 1995, 124; Nack in KK 4. Aufl. § 111a Rdn. 8).

2. Der geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlaß, den Angeklagten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Bearbeiter: Karsten Gaede