Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 495/02, Beschluss v. 13.02.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 11. Juli 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Ausspruch über die Einziehung des Luftgewehrs aus den Gründen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 9. Dezember 2002 aufgehoben; die Einziehung insoweit entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Bearbeiter: Karsten Gaede