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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 368/02, Beschluss v. 17.10.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 4 StR 368/02 - Beschluss vom 17. Oktober 2002 (LG Paderborn)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 5. Juni 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch entfällt die Einziehungsanordnung hinsichtlich des Passes. Insoweit beschränkt der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Verfolgung der Tat auf die anderen Rechtsfolgen (§ 430 Abs. 1 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Bearbeiter: Karsten Gaede