Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 103/02, Beschluss v. 23.09.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X
Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt B. aus C., wird für das Revisionsverfahren anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung in Höhe von 800,- (in Worten: achthundert) EURO bewilligt.
Mit Verfügung der Vorsitzenden des Senats vom 30. Oktober 2002 wurde Rechtsanwalt B. zum Verteidiger bestellt. Das Verfahren war besonders umfangreich und besonders schwierig. Der Senat hält - in Übereinstimmung mit dem Vertreter der Bundeskasse - die aus dem Beschlußtenor ersichtliche Vergütung für angemessen. Für eine noch höhere Vergütung, wie sie der Verteidiger beantragt hat, sieht der Senat keinen Anlaß. Der Umfang und die Schwierigkeit der Anfertigung der Revisionsbegründungsschrift bleibt bei der Entscheidung durch den Senat außer Ansatz; über eine Pauschvergütung hat insoweit das Oberlandesgericht zu entscheiden (BGHSt 23, 324, 326; BGHR BRAGO § 99 Pauschvergütung 2). Soweit der Antragsteller auf den mit der An- und Abreise nach und von Karlsruhe verbundenen besonderen Zeitaufwand von "zwei vollen Arbeitstagen" verweist, rechtfertigt auch dies keine höhere Pauschvergütung, da gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 BRAGO ein Anspruch auf Erstattung der insoweit entstandenen Fahrt- und Übernachtungskosten sowie auf Zahlung eines Tages- und Abwesenheitsgeldes besteht (Senatsbeschluß vom 20. März 2002 - 4 StR 225/00).
Bearbeiter: Karsten Gaede