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Bearbeiter: Stephan Schlegel

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 565/01, Beschluss v. 05.03.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 4 StR 565/01 - Beschluss vom 5. März 2002 (LG Bielefeld)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 17. Juli 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel dahin klargestellt, daß sich die Verfallsanordnung gegen die Angeklagten C. und O. als Gesamtschuldner richtet (vgl. BGH, Beschluß vom 1. Juni 1995 - 1 StR 181/95).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Bearbeiter: Stephan Schlegel