Bearbeiter: Stephan Schlegel
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 553/01, Beschluss v. 22.01.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 3. August 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Von der vom Generalbundesanwalt beantragten Verschärfung des Schuldspruchs sieht der Senat ab.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Bearbeiter: Stephan Schlegel