Bearbeiter: Stephan Schlegel
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 546/01, Beschluss v. 08.01.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 18. Juni 2001 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Daß das Landgericht bezüglich des Angeklagten W. von einem Strafrahmen bis zu fünf Jahren Jugendstrafe, anstatt bis zu zehn Jahren Jugendstrafe (§ 105 Abs. 3 JGG) ausgegangen ist, beschwert diesen Angeklagten nicht.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Bearbeiter: Stephan Schlegel