Bearbeiter: Stephan Schlegel
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 371/01, Beschluss v. 30.07.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
Der Beschluß vom 20. Juni 2002 in dieser Sache wird wegen offensichtlicher Schreibversehen dahingehend berichtigt, daß es im Leitsatz, in der Beschlußformel und auf S. 6 des Beschlusses jeweils statt "§ 21 Abs. 1 Satz 1 StVG" "§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG" heißt.
Bearbeiter: Stephan Schlegel