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Bearbeiter: Stephan Schlegel

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 371/01, Beschluss v. 30.07.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 4 StR 371/01 - Beschluss vom 30. Juli 2002

Berichtigung.

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Entscheidungstenor

Der Beschluß vom 20. Juni 2002 in dieser Sache wird wegen offensichtlicher Schreibversehen dahingehend berichtigt, daß es im Leitsatz, in der Beschlußformel und auf S. 6 des Beschlusses jeweils statt "§ 21 Abs. 1 Satz 1 StVG" "§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG" heißt.

Bearbeiter: Stephan Schlegel