hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 266/01, Beschluss v. 07.08.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 4 StR 266/01 - Beschluß v. 7. August 2001 (LG Itzehoe)

Abhilfeverfahren (Verzicht auf dessen Durchführung)

§ 306 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 2. April 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Die Sache wird zur Entscheidung der Frage, ob der Beschwerde des Angeklagten gegen den Bewährungsauflagenbeschluß des Landgerichts Itzehoe vom 2. April 2001 abgeholfen wird, an das Landgericht zurückgegeben.

Auf die Durchführung des Abhilfeverfahrens nach § 306 Abs. 2 StPO kann hier nicht verzichtet werden (vgl. BGHSt 34, 392, 393; BGH, Beschluß vom 5. Februar 1997 - 5 StR 677/96 m.w.N.).

Falls die Strafkammer der Beschwerde nicht abhilft, wird die Sache dem nunmehr als Beschwerdegericht zuständigen Oberlandesgericht vorzulegen sein.

Bearbeiter: Karsten Gaede