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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 529/00, Beschluss v. 06.03.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 4 StR 529/00 - Beschluß v. 6. März 2001 (LG Detmold)

Verwerfung der Revision als unbegründet ("Schlafender Schöffe"; Nicht unerheblicher Zeitraum)

§ 349 Abs. 2 StPO: § 338 Nr. 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 16. August 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat zu der erhobenen Verfahrensrüge:

Auch durch die vom Senat eingeholte dienstliche Äußerung des Schöffen H. ist die vom Revisionsführer aufgestellte Behauptung nicht bewiesen worden.

Im übrigen kann die Verfahrensbeschwerde auch deshalb keinen Erfolg haben, weil dem Revisionsvorbringen nicht zu entnehmen ist, daß der Schöffe einen nicht unerheblichen Zeitraum fest geschlafen hat (BGH NStZ 1981, 41; BGH, Beschluß vom 29. Juli 1982 - 4 StR 338/82). Nach dem Vorbringen der Revision dauerte der erste Einschlafvorgang, soweit ihn der Verteidiger beobachtete, zehn Sekunden und der zweite Vorgang "ca eine Minute". Daß diese beiden Zeiträume für das Verständnis des (dem Angeklagten günstigen) Gutachtens rechtlich erheblich waren, ist damit nicht dargetan, zumal es dazu auch an dem Vortrag fehlt; wie lange die Einvernahme des Sachverständigen insgesamt gedauert hat und was der Sachverständige während der behaupteten Schlafphasen ausgeführt hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Bearbeiter: Rocco Beck