Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 162/00, Beschluss v. 13.06.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Juni 2000 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 4. November 1999 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Nebenkläger die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Der Nebenkläger hat keine Revisionsanträge (§ 344 Abs. 1 StPO) gestellt und die Rüge der Verletzung des materiellen Rechts nicht ausgeführt. Damit hat er nicht, wie im Hinblick auf die Regelung des § 400 Abs. 1 StPO unerläßlich, klargestellt, daß er das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzesverletzung anfechte, die zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5; BGH, Beschl. vom 22. April 1997 - 4 StR 120/97). Es bleibt nämlich - worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat offen, ob der Nebenkläger sich gegen die Nichtverurteilung wegen Mordes wendet oder ob er lediglich die Strafbemessung beanstanden will. Die Revision muß daher als unzulässig verworfen werden (vgl. Kleinknecht/MeyerGoßner StPO 44. Aufl. § 400 Rdn. 6 m.N.).
Bearbeiter: Karsten Gaede