Bearbeiter: Stephan Schlegel
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 10/00, Beschluss v. 02.05.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X
Der Beschluß des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 23. März 2000 wird wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers dahingehend berichtigt, daß es im ersten Satz des 4. Absatzes der Beschlußgründe ("Die Auffassung des Landgerichts, dieses Delikt trete ...")
anstelle von "... hinter der Körperverletzung mit Todesfolge zurück, ..."
richtig heißt: "... hinter der versuchten Vergewaltigung mit Todesfolge zu-rück, ...".
Bearbeiter: Stephan Schlegel