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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 585/99, Beschluss v. 24.03.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 585/99 - Beschluß v. 24. März 2000 (LG Oldenburg)

Schwere Brandstiftung; Überzeugungsbildung des Tatrichters - Überprüfung durch Revisionsgericht

§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB; § 261 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision der Angeklagten E. wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 4. Juni 1999, soweit es diese Angeklagte betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten ihres Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die Revision des Angeklagten C. gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen.

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung und versuchten Betrugs verurteilt, und zwar die Angeklagte E. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten und den Angeklagten C. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Angeklagte E. hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Revision des Angeklagten C. ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts durch die Angeklagte E. führt zur Aufhebung des Urteils, soweit es sie betrifft. Die Überzeugungsbildung des Tatrichters begegnet durchgreifenden Bedenken, weil die festgestellten Indizien keine tragfähige Grundlage für eine Verurteilung der Angeklagten bilden. Auf die drei Verfahrensrügen kommt es daher nicht an.

a) Nach den getroffenen Feststellungen kaufte die Angeklagte E. in Fortführung der mit ihrem Lebensgefährten, dem Angeklagten C. , gemeinsam betriebenen Vermögensanlage das Wohnhaus D. -straße 23 in V. - sechs Wohneinheiten mit insgesamt 1.238 Quadratmetern Gebäude- und Freiflächen - zum Kaufpreis von 275.128 DM. Die Finanzierung des Kaufpreises und der geschätzten Renovierungskosten von 60.000 DM erfolgte über einen Bankkredit. Am 2. Juli 1998 schloß die Angeklagte bei dem Generalvertreter der Allianz Versicherungs-AG für das Kaufobjekt eine Gebäudeversicherung ab, der die bereits für den Verkäufer geltenden Konditionen zugrunde gelegt wurden mit Ergänzungen hinsichtlich der Schadensrisiken Sturm und Hagel. Bei den Renovierungsarbeiten wurde ein Leck an der Heizung des Hauses festgestellt. Da die Angeklagten inzwischen daran zweifelten, ob der Hauskauf für sie vorteilhaft sei, beschlossen sie, das Haus bei nächster Gelegenheit, jedoch erst nach Zugang des Versicherungsscheines, in Brand zu setzen und dadurch die Renovierungskosten auf die Brandversicherung zu verlagern. Die Angeklagte E. erhielt den Versicherungsschein der Allianz Versicherungs-AG am 16. Juli 1998. Da sich die Situation an diesem Tag für den Tatplan als günstig erwies, entschloß sie sich, ihren auf der Baustelle arbeitenden Lebensgefährten sofort vom Eingang der Versicherungsunterlagen zu informieren. Um den Grund ihres Besuchs zu verschleiern, kochte sie ein warmes Mittagessen und brachte dieses gegen 13.30 Uhr zur Baustelle. Dort wurden sich die Angeklagten darüber einig, daß die Brandstiftung an diesem Tag stattfinden sollte. Kurz nach 16.00 Uhr steckte der Angeklagte C. am Fuße der Kellertreppe des Hauses einen Holzstapel in Brand. Wie von ihm erwartet sprang das Feuer auf die Holztreppe über und brannte infolge der Kaminwirkung des Treppenhauses bis in das Dachgeschoß durch. Ein Übergreifen des Feuers auf das an einer Ecke nur ca. einen Meter entfernt gelegene Nachbarhaus, in dem sich eine Frau mit ihrem zweijährigen Kind aufhielt, konnte nur durch das schnelle Eingreifen der Feuerwehr verhindert werden. Am 17. Juli 1998 ließ die Angeklagte E. den Brand der Schadensabteilung der Allianz Versicherungs-AG melden, wobei die Angeklagte in der Mitteilung des Versicherungsfalles als Versicherungsnehmerin und Eigentümerin des Hauses bezeichnet ist. Die Allianz Versicherungs-AG bezahlte den bisher entstandenen Schaden von 330.000 DM an den zum Zeitpunkt des Brandes noch im Grundbuch als Eigentümer eingetragenen Verkäufer.

b) Der Angeklagte C. hat zugegeben, den Brand gelegt zu haben, bestreitet aber eine Tatbeteiligung der Angeklagten E. . Er habe mit ihr über seinen Plan nicht gesprochen, da sie mit der Brandstiftung nicht einverstanden gewesen wäre. Das Haus sei - wie dies auch bei den übrigen der Angeklagten E. gehörenden Häusern der Fall gewesen sei - in der Absicht gekauft worden, zukünftig gemeinsam von den Mieteinkünften zu leben. Da seine Handelsfirma aber zunehmend schlecht gelaufen und seine Beziehung zu der Angeklagten E. gestört gewesen sei, habe er gehofft, daß sich als Folge der Tat, vor allem durch die zu erwartenden Zahlungen der Versicherung, alles verbessern werde. Er habe erkannt, daß das Haus mit den veranschlagten 60.000 DM nicht zu renovieren gewesen sei. Mit der Brandlegung habe er nur noch bis zum Eingang der Versicherungsunterlagen gewartet.

Die Angeklagte E. hat die ihr zur Last liegenden Straftaten bestritten und angegeben, von dem Plan ihres Lebensgefährten nichts gewußt zu haben.

c) Das Landgericht stützt seine Überzeugung von der Mittäterschaft der Angeklagten E. an der schweren Brandstiftung und dem versuchten Betrug auf folgende Indizien:

Die persönliche Beziehung der Angeklagten vor der Tat sei nicht schwerwiegend zerrüttet gewesen. Der Angeklagte C. habe entgegen seiner Einlassung die Versicherungspolice nicht schon in der Nacht zum 16. Juli einsehen können, da diese erst an diesem Tag nach seiner Abfahrt zur Baustelle im normalen Postbetrieb zugegangen sei. Der Besuch der Angeklagten auf der Baustelle am Tattag gegen 13.30 Uhr sei überraschend gewesen, weil der Angeklagte C. und der frühere Mitangeklagte R. erst eine Stunde vorher eine Mittagspause gemacht hätten. Daraus schließt die Kammer, daß die Angeklagte E. dem Angeklagten C. den Zugang der Versicherungspolice unter dem Vorwand der Anlieferung eines warmen Essens mitgeteilt hat. Auf der Baustelle sei ausreichend Zeit gewesen für eine Absprache über die 'bereits länger geplante Tatausführung. Zwar hätten die Angeklagten gewußt, daß die Angeklagte E. noch nicht als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen sei. Darauf sei es ihnen jedoch nicht angekommen, da sie die Eintrittspflicht der Versicherung als unproblematisch angesehen hätten. Das hektische Verhalten der Angeklagten E. nach dem Brand, insbesondere die Anrufe bei ihrer Mutter und dem Rechtsanwalt T. , bei dem sie sich über die Rechtslage erkundigt habe, sowie die Besuche beider Angeklagten bei der Polizei und dem Hausverkäufer stellten Ablenkungsmanöver dar. Die von dem Gutachten des Brandsachverständigen abweichenden Angaben des Angeklagten C. zur Brandlegung beruhten darauf, daß dieser die Angeklagte E. aus der Sache heraushalten wolle.

d) Diese Indizien sind nicht aussagekräftig und bilden keine tragfähige Grundlage für die Verurteilung der Angeklagten E.

Die zur richterlichen Überzeugung erforderliche persönliche Gewißheit des Richters setzt objektive Grundlagen voraus. Diese müssen aus rationalen Gründen den Schluß erlauben, daß das festgestellte Geschehen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Das ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich. Deshalb müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, daß die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht und die vom. Gericht gezogene Schlußfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen Verdacht zu begründen vermag (BGH NJW 1982, 2882, 2883 m.w.Nachw.; BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 7 und 26; BGHR StPO § 261 Identifizierung 6; BGHR StPO § 261 Vermutung 11; Schäfer StV 1995, 147 ff., 149).

Diesen Anforderungen wird das Urteil nicht gerecht. Die Beweiswürdigung erschöpft sich in bloßen Vermutungen und in der Schilderung einer Verdachtssituation. Die im Urteil mitgeteilten Indizien lassen lediglich die Möglichkeit einer Beteiligung der Angeklagten E. an der Tat zu.

Soweit der Angeklagte C. hinsichtlich des Zugangs der Versicherungspolice die Unwahrheit gesagt hat, liegt darin kein gegen die Angeklagte E. wirkendes aussagekräftiges Indiz. Dies kann allein von der Vorstellung des Angeklagten C. getragen gewesen sein, dadurch die gegen die Angeklagte E. als seine Lebensgefährtin und die Käuferin des Hausas bestehenden Verdachtsmomente abzuwehren. Unter diesen Umständen kann die Angeklagte am Tattag auch nur deshalb zur Baustelle gefahren sein, um den Angeklagten C. und dessen Bauhelfer mit einem warmen Essen zu versorgen, zumal kein Grund ersichtlich ist, aus welchem Grunde die Angeklagte als Hauskäuferin einen kurzen Besuch auf ihrer Baustelle hätte verschleiern sollen. Die Möglichkeit einer Information über den Zugang der Versicherungspolice und einer Absprache der Brandlegung ist kein aussagekräftiges Indiz für die Mittäterschaft der Angeklagten E. , die wußte, daß die Eigentumsumschreibung auf sie noch ausstand. Dasselbe gilt für das Nachtatverhalten der Angeklagten, insbesondere für das mit Rechtsanwalt T. geführte Telefonat. Es ist lebensnah, daß die Angeklagte, die bereits kostenintensive Renovierungsarbeiten hatte durchführen lassen, als die Nutzungsberechtigte des abgebrannten Hauses hektisch reagiert und sich über die Rechtslage, vor allem die Eintrittspflicht der Versicherung vor der Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch erkundigt. Das Nachtatverhalten läßt nur bei einer nachgewiesenen Tatbeteiligung den Schluß auf ein Ablenkungsmanöver zu. Ohne einen solchen Nachweis spricht es weder für noch gegen eine Kenntnis und Billigung der vom Angeklagten C. zugegebenen Tat durch die Angeklagte E.

2. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten C. ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 9. Februar 2000 und bemerkt ergänzend:

Das Landgericht hat zwar rechtsfehlerhaft die Voraussetzungen des § 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB verneint. Entgegen der Meinung der Strafkammer ist diese Vorschrift auch dann erfüllt, wenn die schwere Brandstiftung zum Zweck des Betrugs zum Nachteil der Versicherung begangen wird (BGH, Urt. vom 23. September 1999 - 4 StR 700/98 = StV 2000, 133; NStZ 2000, 197). Dieser Rechtsfehler wirkt sich also zu Gunsten des Angeklagten aus und beschwert ihn daher nicht.

Bearbeiter: Rocco Beck