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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 335/99, Beschluss v. 15.09.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 335/99 - Beschluß v. 15. September 1999 (LG Bückelburg)

Vergewaltigung

§ 177 Abs. 2 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bückelburg vom 25. März 1999 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte der Vergewaltigung in zwei tateinheitlich begangenen Fällen schuldig ist. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zur zweiten Aufklärungsrüge bemerkt der Senat: Die Zeugin Z. hatte bei der Exploration durch die psychologische Sachverständige angegeben, von ihrem Stiefvater sexuell mißbraucht und vergewaltigt worden zu sein. Als die Mutter dies erfahren habe, habe sie sich gegen die Tochter gestellt und sich für ihren Mann entschieden. Der Tatrichter hat sich im Zusammenhang mit der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin auch mit diesen Vorwürfen auseinandergesetzt und die Sachverständige dazu gehört (UA S. 15). Bei dieser Sachlage drängte sich die von der Verteidigung vermißte - auch in der Hauptverhandlung nicht beantragte - Beweiserhebung (Vernehmung des Stiefvaters und der Mutter der Zeugin) nicht auf.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Bearbeiter: Rocco Beck